Informationen zur Überprüfung
 
 

Die Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde wird nach bestandener schriftlicher und mündlicher Überprüfung durch das Gesundheitsamt erteilt.

Der Heilpraktikeranwärter für Psychotherapie muß nur eine mündliche Prüfung ablegen.

Die Überprüfung ist vom Heilpraktikeranwärter beim zuständigen Gesundheitsamt (erster Wohnsitz) selbst zu beantragen.

Voraussetzungen für die Zulassung zur Überprüfung zum Heilpraktiker und Heilpraktiker für Psychotherapie:

- Vollendung des 25. Lebensjahres
- mindestens Hauptschulabschluß
- sittliche Eignung (polizeiliches Führungszeugnis)
- gesundheitliche Eignung (Gesundheitszeugnis durch einen niedergelassenen Arzt)


Ein bestimmter Ausbildungsgang ist nicht vorgeschrieben, denn es gibt kein Ausbildungsgesetz. Es ist jedem Heilpraktikeranwärter selbst überlassen, wie er seine Kenntnisse erlangt. Er muß lediglich bei der Überprüfung zu erkennen geben, daß er keine Gefahr für die Volksgesundheit darstellt.

Die Überprüfungspraktiken der Gesundheitsämter sind sehr unterschiedlich. Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat lediglich Richtlinien erlassen.

Angesichts dieser fehlenden Ausbildungs- und Überprüfungsbestimmungen ist der Besuch einer kompetenten Schule zu empfehlen, um einerseits gewissenhaft eine Praxis führen zu können, und zum anderen den hohen Anforderungen der Überprüfung gerecht zu werden.

Die Anforderungen der Überprüfung sind mittlerweile so hoch, dass ein "reines Stoffvermitteln" nicht mehr ausreicht. Denn nicht die Dauer der Ausbildung ist entscheidend, sondern ein individuelles Konzept, welches durch eine zielgerichtete Ausbildung und Prüfungsvorbereitung zum gewünschten Ziel führt.

Einen Probeunterricht in den laufenden Kursen (siehe Termine bei Heilpraktikerausbildung) können Sie jederzeit, auch unangemeldet, besuchen.
Ich freue mich auf Ihren Besuch

Ihre Roswitha Becker

 

 
   
 
Heilpraktikerschule Roswitha Becker
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