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Die
Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde wird nach
bestandener schriftlicher und mündlicher Überprüfung durch das
Gesundheitsamt erteilt.
Der Heilpraktikeranwärter für Psychotherapie muß nur eine mündliche Prüfung ablegen.
Die Überprüfung ist vom Heilpraktikeranwärter beim zuständigen Gesundheitsamt (erster Wohnsitz) selbst zu beantragen.
Voraussetzungen für die Zulassung zur Überprüfung zum Heilpraktiker und Heilpraktiker für Psychotherapie:
- Vollendung des 25. Lebensjahres
- mindestens Hauptschulabschluß
- sittliche Eignung (polizeiliches Führungszeugnis)
- gesundheitliche Eignung (Gesundheitszeugnis durch einen niedergelassenen Arzt)
Ein
bestimmter Ausbildungsgang ist nicht vorgeschrieben, denn es gibt kein
Ausbildungsgesetz. Es ist jedem Heilpraktikeranwärter selbst
überlassen, wie er seine Kenntnisse erlangt. Er muß lediglich bei der
Überprüfung zu erkennen geben, daß er keine Gefahr für die
Volksgesundheit darstellt.
Die
Überprüfungspraktiken der Gesundheitsämter sind sehr unterschiedlich.
Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales hat lediglich
Richtlinien erlassen.
Angesichts
dieser fehlenden Ausbildungs- und Überprüfungsbestimmungen ist der
Besuch einer kompetenten Schule zu empfehlen, um einerseits
gewissenhaft eine Praxis führen zu können, und zum anderen den hohen
Anforderungen der Überprüfung gerecht zu werden.
Die
Anforderungen der Überprüfung sind mittlerweile so hoch, dass ein
"reines Stoffvermitteln" nicht mehr ausreicht. Denn nicht die Dauer der
Ausbildung ist entscheidend, sondern ein individuelles Konzept, welches
durch eine zielgerichtete Ausbildung und Prüfungsvorbereitung zum
gewünschten Ziel führt.
Einen
Probeunterricht in den laufenden Kursen (siehe Termine bei
Heilpraktikerausbildung) können Sie jederzeit, auch unangemeldet,
besuchen.
Ich freue mich auf Ihren Besuch
Ihre Roswitha Becker
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